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Impressum

dem offiziellen Internet-Magazin des Hessischen Tanzsportverbandes

SERVICE

J U G E N D O R D N U N G

der Hessischen Tanzsportjugend (HTSJ) im Hessischen Tanzsportverband e.V.

(Beschlossen vom Verbandsjugendtag am 14.01.84, bestätigt von der Mitgliederver­sammlung am 01.04.84, geändert am 29.01.2000, bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 16.04.2000, geändert am 10.03.2002, bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 14.04.2002, geändert am 28.03.2004, bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 25.04.2004).

§ 1 Name
1.1.   Die Hessische Tanzsportjugend ‑ im folgenden HTSJ genannt ‑ ist die Jugendor­ganisa­tion des Hessischen Tanzsportverbandes (HTV).
        Die HTSJ führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zuflie­ßenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

 

§ 2 Mitgliedschaft
2.1.   Mitglieder der HTSJ im Sinne dieser Jugendordnung sind:
2.1.1.    alle Jugendlichen, die einem Mitglied des HTV gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der HTV-Satzung - im folgenden Mitgliedsverein genannt - angehören, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden.
2.1.2.    alle Jugendwarte und Jugendwartinnen der Mitgliedsvereine, die von den Ju­gend­lichen ihres Vereins gewählt worden sind und dem Vereinsvorstand an­gehören, sowie deren Stellvertreter.
2.1.3.    alle Jugendsprecher und Jugendsprecherinnen der Mitgliedsvereine, die von den Jugendlichen ihres Vereins gewählt worden sind und die bei ihrer Wahl das 21. Le­bensjahr noch nicht vollendet haben, sowie deren Stellvertreter.
2.1.4.    der Landesjugendwart, die Landesjugendwartin und der Landesjugendspre­cher des HTV.
2.1.5.    die Mitglieder des Jugendausschusses der HTSJ.

§ 3 Grundsätze
3.1.   Die HTSJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
3.2.   Die HTSJ ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen der Men­schenrechte auf der Grundlage religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 

§ 4 Aufgaben
4.1.   Aufgaben der HTSJ sind insbesondere:
4.1.1.    die Förderung und Pflege des Tanzsports als Teil der Jugendarbeit.
4.1.2.    die Pflege und Förderung  der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesund­erhaltung und Lebensfreude.
4.1.3.    die Anregung und Förderung des gesellschaftlichen und sportpolitischen Engagements tanzsporttreibender Jugendlicher.
4.1.4.    die Unterstützung und Koordinierung der Jugendarbeit der Mitgliedsvereine.
4.1.5.    die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und die Pflege der internationalen Verständigung.
4.1.6.    die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Tanzsportjugend in sportli­chen und allgemeinen Fragen. 

§ 5 Organe
5.1.   Die Organe der HTSJ sind:
5.1.1.    der Verbandsjugendtag.
5.1.2.    der Verbandsjugendausschuß. 

§ 6 Verbandsjugendtag
6.1.   Der Verbandsjudendtag ist das oberste Organ der HTSJ.
         Er besteht aus:
6.1.1.    den gemäß Ziff. 2.1.2. gewählten Jugendwarten und Jugendwartinnen oder deren Stellvertreter.
6.1.2.    den gemäß Ziff. 2.1.3. gewählten Jugendsprechern oder deren Stellvertreter.
6.1.3.    dem HTV-Jugendausschuss.
6.1.4.    den Mitgliedern des Tagungspräsidiums des Ver­bandsjugendtages.
6.2.   Jeder Mitgliedsverein des HTV mit jugendlichen Ein­zelmitgliedern hat auf dem Ver­bandsjugendtag Stimm­recht, das von den unter Ziff. 6.1.1. und 6.1.2. genann­ten Perso­nen als Delegierte wahrgenommen wird. Die Übertragung des Stimm­rechts auf andere Mitgliedsver­eine und Personen ist nicht möglich. Jeder Verein hat für je angefangene 25 jugendliche Einzelmitglieder gemäß Ziff. 2.1.1. drei Stimmen, die auf Jugendwart, Jugendwartin und Jugendsprecher oder deren Stell­vertreter zu gleichen Teilen verteilt sind. Ist eine dieser Personen nicht anwesend, verfal­len die nicht vertretenen Stimmen.
6.3.   Die Delegierten müssen die Stimmberechtigung durch eine schriftliche Vollmacht des entsendenden Vereins nachweisen. Gleichzeitig muss die Anzahl der jugendli­chen Ein­zelmitglieder des Vereins gemäß Ziff. 2.1.1. angegeben werden.
6.4.   Die Mitglieder des Jugendausschusses gemäß Ziff. 10.1.1. bis 10.1.4. haben je eine Stimme. Die Mitglieder des Tagungspräsidiums haben nur beratende Stimme.

         Der Präsident des HTV oder der Vizepräsident haben Sitz und beratende Stimme auf dem Verbandsjugendtag. 

§ 7 Einberufung des Verbandsjugendtages
7.1.
     Der ordentliche Verbandsjugendtag findet jährlich zwischen dem 1. Januar und dem 30. April vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des HTV statt. Er wird spätestens 6 Wochen vor dem Tagungstermin in ei­nem der Ver­bandsorgane des HTV oder schriftlich an alle Vereine mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.
7.2.     Anträge für die Tagesordnung des Verbandsjugendtages können nur von

1.        den Vereins-Jugendwarten und Jugendwartinnen oder deren Stellvertreter (gemäß Ziff. 2.1.2)

2.        den Vereins-Jugendsprechern oder deren Stellvertreter (gemäß Ziff. 2.1.3)

3.        dem HTV-Jugendausschuss

4.        dem HTV-Präsidium

gestellt werden. Sie müssen dem Landesjugendwart oder der Landesjugendwartin des HTV mindestens 3 Wochen vor dem Verbandsju­gendtag schriftlich mit Begründung vorliegen.
7.3.   Anträge nach Ziff. 7.2 und Änderungen der Tagesordnung sind den Vereinen spätestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt die vorläufige Tagesordnung als endgültige des Verbandsjugendtages.
7.4.   Auf Beschluss des Jugendausschusses, des HTV-Präsidiums oder auf schriftlichen An­trag der Mehrheit aller Jugendwarte, Jugendwartinnen und Jugendsprecher der Mitglie­der des HTV ist ein außerordentlicher Verbandsjugendtag einzuberufen. Die Einbe­rufung hat in diesem Falle innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss bzw. Antrag mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen.

§ 8 Aufgaben des Verbandsjugendtages
8.1.   Aufgaben des Verbandsjugendtages sind insbesondere:
8.1.1.    Wahl eines Tagungspräsidiums des Verbandsjugendtages
8.1.2.    Bestimmung eines Protokollführers
8.1.3.    Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
8.1.4.    Wahl des Jugendausschusses
8.1.5.    Entlastung des Jugendausschusses
8.1.6.    Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
8.1.7.    Entgegennahme des Haushaltsabschlusses und Bera­tung über den Haushalts­plan
8.1.8.    Beratung und Beschlussfassung über vorliegende An­träge 

§ 9 Tagung des Verbandsjugendtages
9.1.   Die Leitung des Verbandsjugendtages liegt beim Tagungspräsidium, das zu Be­ginn vom Verbandsjugendtag zu wählen ist. Das Tagungspräsidium besteht aus einem Vorsitzen­den und bis zu zwei Stellvertretern.
9.2.   Ein ordnungsgemäß einberufener Verbandsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
9.3.
     Der Verbandsjugendtag beschließt durch Wahlen und durch Abstimmungen
9.3.1.      Wahlen im Rahmen des Verbandsjugendtages sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Eine Wahl kann offen durch Handzeichen erfolgen, wenn der Verbandsjugendtag dies einstimmig beschließt und nur ein Kandidat benannt ist. Gewählt wer­den kann nur, wer per­sönlich anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Kandidatur und die An­nahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten und Mit­glieder des Jugendausschusses erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer betracht. Erreicht beim ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, er­folgt ein zweiter Wahlgang. Hier gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
9.3.2    Über Anträge beschließt der Verbandsjugendtag mit der einfachen Stimmenmehr­heit der anwesenden Delegierten und Mitglieder des Jugendausschusses, soweit nicht andere Be­stimmungen dieser Jugendordnung eine andere Mehrheit vor­schreiben. Ab­stim­mungen sind grundsätzlich offen durch Handerheben durchzuführen, außer es erhebt sich Widerspruch durch mindestens einen stimmberechtigten Delegierten oder ein  Mitglied des Jugendausschusses. Maßgebend für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer be­tracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
9.4.   Dringlichkeitsanträge können auf dem Verbandsjugendtag nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit aner­kennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht ein­gebracht werden. Im übrigen gelten für den Versammlungsablauf sinngemäß die Bestimmungen der Ge­schäftsordnung für die Mitgliederversammlung des HTV, soweit diese Ju­gendordnung keine eigenen Bestimmungen enthält.
9.5.   Über jeden Verbandsjugendtag ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokoll­führer und vom Landesjugendwart oder der Landesjugendwartin zu unterzeichnen ist. Das Pro­tokoll ist innerhalb von 6 Monaten den HTV-Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 und 3 der HTV-Satzung, den Mitgliedern des Präsidiums des HTV und den Jugendausschussmitgliedern zuzusenden. 

§ 10 Jugendausschuss
10.1. Der Jugendausschuss besteht aus:
10.1.1.  dem Jugendwart des HTV.
10.1.2.  der Jugendwartin des HTV.
10.1.3.  dem Jugendsprecher des HTV, der zum Zeitpunkt seiner Wahl 23 Jahre oder jünger sein muss (Geburtsjahr).
10.1.4.  den fünf Beisitzern, von denen mindestens einer bei seiner Wahl unter 23 Jahre alt sein soll
 Von den Beisitzern soll mindestens je einer die Regionen Nord-, Mittel- und Süd­hessen vertreten.
10.1.5.
   Dem Jugendausschuss gehören der Jugendwart oder die Jugendwartin des hessischen Rock’n Roll Verbandes (HRRV) als stimmberechtigte Mitglieder an.
10.1.6.   Gegebenenfalls kann der Jugendausschuss weitere Jugendvertreter  von dem Deutschen Tanzsportverband und/oder dem Hessischen Tanzsportverband angehörenden Fachverbänden mit besondere Aufgabenstellung als beratende Mitglieder einladen.
10.2. Der Jugendwart, die Jugendwartin, der Jugendsprecher und die fünf Beisitzer wer­den vom ordentlichen Verbandsjugendtag für zwei Jahre gewählt; sie bleiben bis zur Neu­wahl im Amt.
10.3. Der Jugendwart und die Jugendwartin vertreten die HTSJ nach innen und nach außen.
Mit der Durchführung bestimmter Aufgaben kann der Jugendwart oder die Jugendwartin auch ein anderes Mitglied des Jugendausschusses beauftragen. Der Jugendwart und die Jugendwartin sind gemäß Satzung des HTV Mitglieder im HTV-Präsidium.
10.4. Der Verbandsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Ju­gendordnung, der Satzung und der Geschäftsordnung des HTV sowie der Be­schlüsse des Verbandsjugendtages.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Verbandsjugendtag, der Mit­glieder­versammlung und dem Präsidium des HTV verantwortlich.
10.5. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt statt und werden vom Landesjugendwart oder der Landesjugendwartin einberufen. Auf Antrag von min­destens der Hälfte der Jugendausschußmitglieder hat der Landesjugendwart oder  die Landesjugendwartin innerhalb von zwei Wochen eine Jugendausschusssitzung einzuberufen.
Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens als die Hälfte seiner stimmbe­rechtig­ten Mitglieder anwesend sind.
10.6. Scheidet ein Jugendausschussmitglied während der Wahlperiode aus, ergänzt sich der Jugendausschuss. Die Ergänzung muss vom nächsten Verbandsjugendtag be­stätigt wer­den. Scheidet mehr als eines der unter 10.1.1., 10.1.2., und 10.1.3. genannten Jugendausschussmitglieder aus, so ist ein außerordentlicher Jugendverbandstag zur Neuwahl ein­zuberufen.
10.7. Der Jugendausschuss kann aus den Reihen seiner Mitglieder Arbeitskreise bilden, zu de­nen auch andere, dem Jugendausschuss nicht angehörende Personen hinzuge­zogen wer­den können. Die Aufgabenbereiche der Arbeitskreise können unter an­deren sein

             - Finanz- und Zuschusswesen

             - Sportliche Jugendarbeit

             - Öffentlichkeitsarbeit

             - Sportpolitische Jugendarbeit

Beschlüsse über Ergebnisse der Arbeitskreise können nur vom Jugendausschuss gefasst werden. Sie müssen sich im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des HTV und des DTV bewegen.

Die Tätigkeit der Arbeitskreise endet spätestens mit dem Ende der Wahlperiode des be­rufenen Jugendausschusses.

§ 11 Jugendsekretariat
11.1. Zur Unterstützung des Jugendausschusses kann ein hauptamtlicher Jugendsekretär an­gestellt werden.
11.2. Der Jugendsekretär arbeitet im Auftrag und nach Weisung des Jugendausschusses. 

§ 12 Änderungen der Jugendordnung

12.1. Änderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen Verbandsju­gendtag oder auf einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendver­bandstag beschlossen werden.
12.2. Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Mehrheit von zwei drittel der anwe­senden Stimmberechtigten erforderlich.
 Stimmenthaltungen zählen dabei wie Ablehnungen.
12.3. Alle Änderungen der Jugendordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestäti­gung der Mitgliederversammlung des HTV. 

§ 13 Inkrafttreten

13.1. Diese Jugendordnung und künftige Änderungen treten am Tag nach der Bestäti­gung durch die Mitgliederversammlung des HTV in Kraft.

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Zum Download Word-Dokument: Jug_ord.doc


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