J U G E N D O R D N U N G
der Hessischen Tanzsportjugend (HTSJ) im
Hessischen Tanzsportverband e.V.
(Beschlossen vom Verbandsjugendtag am 14.01.84, bestätigt von der
Mitgliederversammlung am 01.04.84, geändert am 29.01.2000, bestätigt
durch die Mitgliederversammlung am 16.04.2000, geändert am 10.03.2002,
bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 14.04.2002, geändert am
28.03.2004, bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 25.04.2004).
§ 1 Name
1.1. Die Hessische Tanzsportjugend ‑ im folgenden HTSJ genannt ‑ ist
die Jugendorganisation des Hessischen Tanzsportverbandes (HTV).
Die HTSJ führt sich selbstständig und
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener
Zuständigkeit.
§ 2
Mitgliedschaft
2.1. Mitglieder der HTSJ im Sinne dieser Jugendordnung sind:
2.1.1. alle Jugendlichen, die einem Mitglied des HTV gemäß § 4 Abs. 2
und 3 der HTV-Satzung - im folgenden Mitgliedsverein genannt -
angehören, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 21.
Lebensjahr vollenden.
2.1.2. alle Jugendwarte und Jugendwartinnen der Mitgliedsvereine, die
von den Jugendlichen ihres Vereins gewählt worden sind und dem
Vereinsvorstand angehören, sowie deren Stellvertreter.
2.1.3. alle Jugendsprecher und Jugendsprecherinnen der
Mitgliedsvereine, die von den Jugendlichen ihres Vereins gewählt worden
sind und die bei ihrer Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sowie deren Stellvertreter.
2.1.4. der Landesjugendwart, die
Landesjugendwartin und der Landesjugendsprecher des HTV.
2.1.5. die Mitglieder des Jugendausschusses der HTSJ.
§ 3 Grundsätze
3.1. Die HTSJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen
Lebensordnung. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der
Jugend ein.
3.2. Die HTSJ ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zu den
Grundsätzen der Menschenrechte auf der Grundlage religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Aufgaben
4.1. Aufgaben der HTSJ sind insbesondere:
4.1.1. die Förderung und Pflege des Tanzsports als Teil der
Jugendarbeit.
4.1.2. die Pflege und Förderung der sportlichen Betätigung zur
körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
4.1.3. die Anregung und Förderung des gesellschaftlichen und
sportpolitischen Engagements tanzsporttreibender Jugendlicher.
4.1.4. die Unterstützung und Koordinierung der Jugendarbeit der
Mitgliedsvereine.
4.1.5. die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und die
Pflege der internationalen Verständigung.
4.1.6. die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Tanzsportjugend
in sportlichen und allgemeinen Fragen.
§ 5 Organe
5.1. Die Organe der HTSJ sind:
5.1.1. der Verbandsjugendtag.
5.1.2. der Verbandsjugendausschuß.
§ 6 Verbandsjugendtag
6.1. Der Verbandsjudendtag ist das oberste Organ der HTSJ.
Er besteht aus:
6.1.1. den gemäß Ziff. 2.1.2. gewählten Jugendwarten und
Jugendwartinnen oder deren Stellvertreter.
6.1.2. den gemäß Ziff. 2.1.3. gewählten Jugendsprechern oder deren
Stellvertreter.
6.1.3. dem HTV-Jugendausschuss.
6.1.4. den Mitgliedern des Tagungspräsidiums des
Verbandsjugendtages.
6.2. Jeder Mitgliedsverein des HTV mit jugendlichen Einzelmitgliedern
hat auf dem Verbandsjugendtag Stimmrecht, das von den unter Ziff.
6.1.1. und 6.1.2. genannten Personen als Delegierte wahrgenommen wird.
Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitgliedsvereine und
Personen ist nicht möglich. Jeder Verein hat für je angefangene 25
jugendliche Einzelmitglieder gemäß Ziff. 2.1.1. drei Stimmen, die auf
Jugendwart, Jugendwartin und Jugendsprecher oder deren Stellvertreter
zu gleichen Teilen verteilt sind. Ist eine dieser Personen nicht
anwesend, verfallen die nicht vertretenen Stimmen.
6.3. Die Delegierten müssen die Stimmberechtigung durch eine
schriftliche Vollmacht des entsendenden Vereins nachweisen. Gleichzeitig
muss die Anzahl der jugendlichen Einzelmitglieder des Vereins gemäß
Ziff. 2.1.1. angegeben werden.
6.4. Die Mitglieder des Jugendausschusses gemäß Ziff. 10.1.1. bis
10.1.4. haben je eine Stimme. Die Mitglieder des Tagungspräsidiums haben
nur beratende Stimme.
Der Präsident
des HTV oder der Vizepräsident haben Sitz und beratende Stimme auf dem
Verbandsjugendtag.
§ 7 Einberufung des
Verbandsjugendtages
7.1.
Der ordentliche Verbandsjugendtag findet
jährlich zwischen dem 1. Januar und dem 30. April vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung des HTV statt. Er wird spätestens 6 Wochen vor dem
Tagungstermin in einem der Verbandsorgane des HTV oder schriftlich an
alle Vereine mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.
7.2.
Anträge für die Tagesordnung des
Verbandsjugendtages können nur von
1.
den Vereins-Jugendwarten und Jugendwartinnen
oder deren Stellvertreter (gemäß Ziff. 2.1.2)
2.
den Vereins-Jugendsprechern oder deren
Stellvertreter (gemäß Ziff. 2.1.3)
3.
dem HTV-Jugendausschuss
4.
dem HTV-Präsidium
gestellt werden. Sie müssen dem
Landesjugendwart oder der Landesjugendwartin des HTV mindestens 3 Wochen
vor dem Verbandsjugendtag schriftlich mit Begründung vorliegen.
7.3. Anträge nach Ziff. 7.2 und Änderungen der Tagesordnung sind den
Vereinen spätestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich
mitzuteilen. Ansonsten gilt die vorläufige Tagesordnung als endgültige
des Verbandsjugendtages.
7.4. Auf Beschluss des
Jugendausschusses, des HTV-Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag der
Mehrheit aller Jugendwarte, Jugendwartinnen und Jugendsprecher der
Mitglieder des HTV ist ein außerordentlicher Verbandsjugendtag
einzuberufen. Die Einberufung hat in diesem Falle innerhalb von 4
Wochen nach Beschluss bzw. Antrag mit einer Frist von 4 Wochen zu
erfolgen.
§ 8 Aufgaben des
Verbandsjugendtages
8.1. Aufgaben des Verbandsjugendtages sind insbesondere:
8.1.1. Wahl eines Tagungspräsidiums des Verbandsjugendtages
8.1.2. Bestimmung eines Protokollführers
8.1.3. Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
8.1.4. Wahl des Jugendausschusses
8.1.5. Entlastung des Jugendausschusses
8.1.6. Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des
Jugendausschusses
8.1.7. Entgegennahme des Haushaltsabschlusses und Beratung über den
Haushaltsplan
8.1.8. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 9 Tagung des
Verbandsjugendtages
9.1. Die Leitung des Verbandsjugendtages liegt beim Tagungspräsidium,
das zu Beginn vom Verbandsjugendtag zu wählen ist. Das Tagungspräsidium
besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern.
9.2. Ein ordnungsgemäß einberufener Verbandsjugendtag ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
9.3.
Der Verbandsjugendtag beschließt durch
Wahlen und durch Abstimmungen
9.3.1.
Wahlen im Rahmen des
Verbandsjugendtages sind grundsätzlich schriftlich und geheim
durchzuführen. Eine Wahl kann offen durch Handzeichen erfolgen, wenn der
Verbandsjugendtag dies einstimmig beschließt und nur ein Kandidat
benannt ist. Gewählt werden kann nur, wer persönlich anwesend ist oder
eine schriftliche Erklärung über die Kandidatur und die Annahme des
Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der
anwesenden Delegierten und Mitglieder des Jugendausschusses erhalten
hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer betracht.
Erreicht beim ersten Wahlgang kein
Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter
Wahlgang. Hier gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen
erhält.
9.3.2 Über Anträge beschließt der Verbandsjugendtag
mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten und
Mitglieder des Jugendausschusses, soweit nicht andere Bestimmungen
dieser Jugendordnung eine andere Mehrheit vorschreiben.
Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handerheben
durchzuführen, außer es erhebt sich Widerspruch durch mindestens einen
stimmberechtigten Delegierten oder ein Mitglied des Jugendausschusses.
Maßgebend für die Feststellung der
Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den
Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
9.4. Dringlichkeitsanträge
können auf dem Verbandsjugendtag nur dann behandelt werden, wenn die
Versammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge
auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht
eingebracht werden. Im übrigen gelten für den Versammlungsablauf
sinngemäß die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die
Mitgliederversammlung des HTV, soweit diese Jugendordnung keine eigenen
Bestimmungen enthält.
9.5. Über jeden Verbandsjugendtag ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Protokollführer und vom Landesjugendwart oder der
Landesjugendwartin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb
von 6 Monaten den HTV-Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 und 3 der HTV-Satzung,
den Mitgliedern des Präsidiums des HTV und den
Jugendausschussmitgliedern zuzusenden.
§ 10 Jugendausschuss
10.1. Der Jugendausschuss besteht aus:
10.1.1. dem Jugendwart des HTV.
10.1.2. der Jugendwartin des HTV.
10.1.3. dem Jugendsprecher des
HTV, der zum Zeitpunkt seiner Wahl 23 Jahre oder jünger sein
muss (Geburtsjahr).
10.1.4. den fünf Beisitzern,
von denen mindestens einer bei seiner Wahl unter 23 Jahre alt sein soll
Von den Beisitzern soll mindestens je einer die Regionen Nord-, Mittel-
und Südhessen vertreten.
10.1.5.
Dem Jugendausschuss gehören der Jugendwart
oder die Jugendwartin des hessischen Rock’n Roll Verbandes (HRRV) als
stimmberechtigte Mitglieder an.
10.1.6.
Gegebenenfalls kann der Jugendausschuss
weitere Jugendvertreter von dem Deutschen Tanzsportverband und/oder dem
Hessischen Tanzsportverband angehörenden Fachverbänden mit besondere
Aufgabenstellung als beratende Mitglieder einladen.
10.2. Der Jugendwart, die
Jugendwartin, der Jugendsprecher und die fünf Beisitzer werden vom
ordentlichen Verbandsjugendtag für zwei Jahre gewählt; sie bleiben bis
zur Neuwahl im Amt.
10.3. Der Jugendwart und die Jugendwartin vertreten die HTSJ nach innen
und nach außen.
Mit der Durchführung bestimmter Aufgaben kann der Jugendwart oder die
Jugendwartin auch ein anderes Mitglied des Jugendausschusses
beauftragen. Der Jugendwart und die Jugendwartin sind gemäß Satzung des
HTV Mitglieder im HTV-Präsidium.
10.4. Der Verbandsjugendausschuss
erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung, der Satzung und
der Geschäftsordnung des HTV sowie der Beschlüsse des
Verbandsjugendtages.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem
Verbandsjugendtag, der Mitgliederversammlung und dem Präsidium des HTV
verantwortlich.
10.5. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt statt
und werden vom Landesjugendwart oder der Landesjugendwartin
einberufen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der
Jugendausschußmitglieder hat der Landesjugendwart oder die
Landesjugendwartin innerhalb von zwei Wochen eine Jugendausschusssitzung
einzuberufen.
Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens als die Hälfte
seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
10.6. Scheidet ein
Jugendausschussmitglied während der Wahlperiode aus, ergänzt sich der
Jugendausschuss. Die Ergänzung muss vom nächsten Verbandsjugendtag
bestätigt werden. Scheidet mehr als eines der unter 10.1.1.,
10.1.2., und 10.1.3. genannten Jugendausschussmitglieder aus, so ist ein
außerordentlicher Jugendverbandstag zur Neuwahl einzuberufen.
10.7. Der Jugendausschuss kann aus den Reihen seiner Mitglieder
Arbeitskreise bilden, zu denen auch andere, dem Jugendausschuss nicht
angehörende Personen hinzugezogen werden können. Die Aufgabenbereiche
der Arbeitskreise können unter anderen sein
- Finanz- und Zuschusswesen
- Sportliche Jugendarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit
- Sportpolitische Jugendarbeit
Beschlüsse über Ergebnisse der Arbeitskreise
können nur vom Jugendausschuss gefasst werden. Sie müssen sich im Rahmen
der Satzungen und Ordnungen des HTV und des DTV bewegen.
Die Tätigkeit der
Arbeitskreise endet spätestens mit dem Ende der Wahlperiode des
berufenen Jugendausschusses.
§ 11
Jugendsekretariat
11.1. Zur Unterstützung des Jugendausschusses kann ein hauptamtlicher
Jugendsekretär angestellt werden.
11.2. Der Jugendsekretär arbeitet im Auftrag und nach Weisung des
Jugendausschusses.
§ 12 Änderungen der Jugendordnung
12.1. Änderungen der
Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen Verbandsjugendtag oder
auf einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Jugendverbandstag beschlossen werden.
12.2. Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Mehrheit von zwei
drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Stimmenthaltungen zählen dabei wie Ablehnungen.
12.3. Alle Änderungen der Jugendordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Bestätigung der Mitgliederversammlung des HTV.
§ 13 Inkrafttreten
13.1. Diese
Jugendordnung und künftige Änderungen treten am Tag nach der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des HTV in Kraft. |